Um diesen Aufwand so zu begrenzen, dass angesichts der verfügbaren Ressourcen die Erfüllung aller Aufgaben des ENSI nicht wesentlich beeinträchtigt werde, sei eine monatsweise Bündelung des Datenzugangs erforderlich. 19. Der ordentliche Zeitrahmen für die Bearbeitung des Zugangsgesuches ist in Art. 12 BGÖ vorgegeben. Demnach nimmt die Behörde so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber innert 20 Tagen nach Eingang des Zugangsgesuches (Art. 12 Abs. 1 BGÖ). Ausnahmsweise kann die Frist verlängert werden (Art. 12 Abs. 2 BGÖ):