4/7 18. Der Antragsteller ist der Ansicht, das Gesuch betreffend Zugang zu den EMI-Daten erfordere keine besonders aufwändige Bearbeitung im Sinne von Art. 10 VBGÖ. Das ENSI erklärte demgegenüber, gemäss Art. 10 Abs. 2 VBGÖ gelte für Gesuche, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern, keine feste Frist. Die Online-Übermittlung von EMI-Daten zum ENSI führe nicht direkt zu amtlichen Dokumenten. Solche würden erst zum Zwecke der Zugangsgewährung zu EMI-Daten erzeugt.