Behördeninformation getroffen und entspricht der Zielsetzung des Art. 19 VBGÖ. Die monatsweise Bündelung des aktiven Datenzugangs zu EMI-Daten widerspricht denn auch nicht dem erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes. Dieses Gericht kam zwar aufgrund einer Interessenabwägung zum Schluss, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Zugänglichkeit der EMI-Daten auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgesetzes besteht, äusserte sich aber nicht zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die EMI-Daten zugänglich zu machen sind.10