19 VBGÖ gilt der Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 6 Abs. 3 BGÖ für jedermann als erfüllt. Die Behörde kann sich in solchen Fällen auf die Angabe des Internet- Links beschränken und somit den Aufwand für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen minimieren.8 Die Bestimmung von Art. 19 VBGÖ ist, auch wenn sie in der Öffentlichkeitsverordnung steht, eine Massnahme der aktiven Behördeninformation. Sie stellt einen indirekten Anreiz dar, dass Behörden vermehrt aktiv informieren.