19 VBGÖ macht eine Behörde wichtige amtliche Dokumente so schnell wie möglich im Internet verfügbar, soweit dies keinen unangemessenen Aufwand verursacht und der Veröffentlichung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Allerdings gibt es zwischen der aktiven Behördeninformation und dem Zugangsverfahren nach Öffentlichkeitsgesetz (passive Behördeninformation) einen Zusammenhang. Durch die Publikation des Dokumentes auf dem Internet nach Art. 19 VBGÖ gilt der Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 6 Abs. 3 BGÖ für jedermann als erfüllt.