Aktiv (von Amtes wegen) dürfen Behörden nach Art. 19 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Informationen veröffentlichen, vorausgesetzt, dass dadurch keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden.7 Nach Art. 19 VBGÖ macht eine Behörde wichtige amtliche Dokumente so schnell wie möglich im Internet verfügbar, soweit dies keinen unangemessenen Aufwand verursacht und der Veröffentlichung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.