Aufgrund dessen ist eine rechtzeitige Prüfung der Streitfrage, ab wann die EMI-Daten zugänglich sind, kaum möglich. Da die Offenlegung der EMI-Daten gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes im öffentlichen Interesse liegt3, tritt der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag ein, obwohl der Anspruch des Antragstellers nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ zwischenzeitlich infolge aktiver Veröffentlichung der EMI- Daten gemäss Art. 6 Abs. 3 BGÖ als erfüllt gilt.4 12. Der Antragsteller ist zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a und b BGÖ).