12 Abs. 1 BGÖ stellte der Antragsteller jeweils einen Schlichtungsantrag. Aufgrund der bisherigen periodischen Zugangsgesuche des Antragstellers und der nachfolgenden aktiven Veröffentlichung der EMI- Daten während den hängigen Schlichtungsverfahren wird auch zukünftig mit grosser Wahrscheinlichkeit dieselbe Konstellation entstehen. Aufgrund dessen ist eine rechtzeitige Prüfung der Streitfrage, ab wann die EMI-Daten zugänglich sind, kaum möglich.