Damit entfällt auch der Schlichtungsgrund nach Art. 13 BGÖ, weshalb das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre, was jedoch aus nachfolgenden Gründen nicht erfolgt. 11. Der Beauftragte befasste sich innert kurzer Zeit mehrmals mit dem Zugang zu EMI-Daten. Der Antragsteller reichte vor diesem Schlichtungsantrag bereits am 10. und 17. April 2018 und am 9. Mai 2018 Schlichtungsanträge ein. Gegenstand dieser Schlichtungsanträge war der Zugang zu den EMI-Daten. Unmittelbar nach Ablauf der 20tägigen Frist gemäss Art. 12 Abs. 1 BGÖ stellte der Antragsteller jeweils einen Schlichtungsantrag.