Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das ENSI dazu auf, bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Insbesondere ersuchte der Beauftragte das ENSI zu begründen, weshalb es den Zugang zu den EMI-Daten nicht sofort bzw. nicht innerhalb der ordentlichen Frist von 20 Tagen gemäss Art. 12 Abs. 1 BGÖ gewähren könne. 6. Am 20. Juni 2018 reichte das ENSI eine ergänzende Stellungnahme ein.