Schliesslich äusserte er die Befürchtung, dass, sofern eine allfällige Empfehlung des Beauftragten nicht vor der aktiven Publikation der EMI-Daten erfolge, er nicht mehr überprüfen lassen könne, ob das Bereitstellen von EMI-Daten wirklich „sehr aufwändig“ sei, wie dies das ENSI behaupte. 5. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das ENSI dazu auf, bei Bedarf eine ergänzende Stellungnahme einzureichen.