SR 152.31) rechtfertigen würde. Er bat den Beauftragten, den Ablauf zur Bereitstellung von EMI-Daten abzuklären, insbesondere die Frage der besonders aufwändigen Bearbeitung des Zugangsgesuches im Sinne von Art. 10 VBGÖ. Schliesslich äusserte er die Befürchtung, dass, sofern eine allfällige Empfehlung des Beauftragten nicht vor der aktiven Publikation der EMI-Daten erfolge, er nicht mehr überprüfen lassen könne, ob das Bereitstellen von EMI-Daten wirklich „sehr aufwändig“ sei, wie dies das ENSI behaupte.