Er war mit der angekündigten Praxis des ENSI nicht einverstanden und verwies auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_394/2016 vom 27. September 2017, wonach keine Ausnahmegründe vorlägen, welche ein Aufschieben des Zugangs zu den EMI-Daten nach Art. 7 BGÖ und, seiner Ansicht nach, ein nicht zeitnahes Veröffentlichen laut Art. 19 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) rechtfertigen würde.