Am 13. Juni 2018 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag zum eingangs aufgeführten Zugangsgesuch vom 29. Mai 2018 ein, den er am 15., 17. und 18. Juni 2018 sowie 2. und 3. Juli 2018 weiter präzisierte. Er war mit der angekündigten Praxis des ENSI nicht einverstanden und verwies auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_394/2016 vom 27. September 2017, wonach keine Ausnahmegründe vorlägen, welche ein Aufschieben des Zugangs zu den EMI-Daten nach Art. 7 BGÖ und, seiner Ansicht nach, ein nicht zeitnahes Veröffentlichen laut Art.