{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Lt9y7epDrKtH/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202018%20ENSI%20-%20ANPA-EMI-Daten.pdf", "Checksum": "f164670e9a5752d8b746b029e70a9728"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Da die von den Kernkraftwerken an das ENSI übermittelten EMI-Daten, wie das Bundesgericht\nim Entscheid 1C_394/2016 vom 27. September 2017 festhielt, als Personendaten zu\nqualifizieren sind, kann für die Bearbeitung eines Zugangsgesuches die Frist gemäss Art. 12\nAbs. 2 Satz 2 BGÖ grundsätzlich um die erforderliche Dauer verlängert werden. Darüber hinaus\nsind bei solchen Dokumenten, die Personendaten enthalten, grundsätzlich die betroffenen\nDritten gemäss Art. 11 BGÖ anzuhören. Bei den EMI-Daten kam das Bundesgericht zwar zum\nSchluss, dass keine Ausnahmen nach Art. 7 BGÖ dem Zugang zu den EMI-Daten\nentgegenstehen und ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Offenlegung besteht,\nzumal gasförmige radioaktive Emissionen eines Kernkraftwerkes sich auf die Umwelt und den\nMenschen auswirken können. Es hielt aber ergänzend auch fest: „Da die Beschwerdegegnerin\nbereits im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört worden ist, kann der Beschwerdeführerin der\nZugang zu den anbegehrten EMI-Daten […] gewährt werden.“15 Demzufolge kann nicht davon\nausgegangen werden, dass im Rahmen eines Zugangsgesuches zu EMI-Daten von einer\nAusnahme der Anhörungspflicht16 auszugehen ist. Zudem begründet das ENSI die Anhörung\nauch mit der Qualitätssicherung, was für den Beauftragten nachvollziehbar ist.17\n23. Vorliegend hat der Antragsteller innert 40 Tagen nach Eingang seines Zugangsgesuches\ninfolge Publikation der EMI-Daten des Monats Mai die von ihm verlangten EMI-Daten erhalten.\nDie Verlängerung der ordentlichen Bearbeitungsfrist von 20 Tagen um zusätzliche 20 Tage\nsteht, unter Berücksichtigung der Anhörung der betroffenen Dritten und der vom ENSI geltend\ngemachten Qualitätssicherung, einerseits nicht im Widerspruch zum gesetzlichen Spielraum\nnach Art. 12 Abs. 2 BGÖ und erscheint auch nicht übermässig. Andererseits ist aufgrund der\nmonatlich wiederkehrenden Zugangsgesuche zu EMI-Daten die vom ENSI praktizierte aktive\nPublikation geeignet, den Aufwand für die Bearbeitung der Zugangsgesuche zu EMI-Daten zu\nreduzieren. Dieses standardisierte monatliche Zugänglichmachen von EMI-Daten steht nicht im\nGegensatz zum Ziel und Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes, den Zugang zu amtlichen\nDokumenten so rasch als möglich zu gewähren, da die vorliegenden konkreten Umstände und\ndie gesetzlichen Vorgaben, welche im Verfahren auf Zugang zu amtlichen Dokumenten zu\nberücksichtigen sind, grundsätzlich zu keiner bedeutend schnelleren Zugangsgewährung führen\nwürden. So ist auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips die Verlängerung\nder Bearbeitungsfrist um 20 Tage für das zu beurteilende Zugangsgesuch vom 29. Mai 2018\nvereinbar mit den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes.\n\n15\nUrteil des BGer 1C_394/2016 vom 27. September 2017 E. 4.3 und 4.10.\n16\nUrteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 3.6.2.\n17\nAuch bei der aktiven Behördeninformation empfiehlt ein Teil der Lehre die Anhörung, „[s]ofern der Zweck der Information\ndadurch nicht gefährdet wird und die zeitlichen Verhältnisse es erlauben, ist eine vorgängige Konsultation der Betroffenen\n(im Sinne der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausserhalb eines formellen Verfahrens) auch hier sinnvoll und hat\nkompensatorische Wirkung.“ Vgl. dazu BRUNNER, Persönlichkeitsschutz bei der behördlichen Information der Öffentlichkeit\nvon Amtes wegen: Ein Leitfaden: in ZBL 2010 S. 609.\n\n6/7\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und\nÖffentlichkeitsbeauftragte:\n\n"}