{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Lt9y7epDrKtH/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202018%20ENSI%20-%20ANPA-EMI-Daten.pdf", "Checksum": "f164670e9a5752d8b746b029e70a9728"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Die Datensätze würden pro\nKernkraftwerk alle 10 Minuten 12 Messgrössen umfassen, so dass pro Monat für alle 5\nKernkraftwerksblöcke zusammen über eine Viertelmillion Messwerte in amtliche Dokumente zu\nübertragen seien. Zur Fertigstellung dieser Dokumente gehöre auch eine Qualitätssicherung,\num zu gewährleisten, dass die in den erzeugten amtlichen Dokumenten enthaltenen Werte mit\nden von den Kernkraftwerken übermittelten Werten übereinstimmen würden. Der Vorgang der\nErzeugung der amtlichen Dokumente sowie die anschliessende Anhörung der betroffenen\nDritten seien mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Um diesen Aufwand so zu begrenzen,\ndass angesichts der verfügbaren Ressourcen die Erfüllung aller Aufgaben des ENSI nicht\nwesentlich beeinträchtigt werde, sei eine monatsweise Bündelung des Datenzugangs\nerforderlich.\n19. Der ordentliche Zeitrahmen für die Bearbeitung des Zugangsgesuches ist in Art. 12 BGÖ\nvorgegeben. Demnach nimmt die Behörde so rasch als möglich Stellung, in jedem Fall aber\ninnert 20 Tagen nach Eingang des Zugangsgesuches (Art. 12 Abs. 1 BGÖ). Ausnahmsweise\nkann die Frist verlängert werden (Art. 12 Abs. 2 BGÖ): Bei umfangreichen, komplexen und\nschwer beschaffbaren Dokumenten wird sie um höchstens 20 Tage (Abs. 2 Satz 1), bei\nDokumenten mit Personendaten wird sie um die erforderliche Dauer verlängert (Abs. 2 Satz 2).\nAnders als die Ausnahme von Abs. 2 Satz 1 ist bei der Ausnahme nach Abs. 2 Satz 2 keine\nmaximale Zeitspanne für die Fristverlängerung vorgesehen. Je nach Konstellation kann eine\nsolche sehr kurz oder auch länger ausfallen oder aber überhaupt nicht erforderlich sein. Zu\nbeachten sind die konkreten Umstände. Die Verlängerung darf nur so lange sein, wie dies\nobjektiv erforderlich ist.11\n20. Allerdings gilt es zu beachten, dass der Bundesrat für Gesuche, die eine besonders aufwändige\nBearbeitung erfordern, sogar längere Bearbeitungsfristen, als in Art. 12 Abs. 2 BGÖ\nvorgesehen, festlegen kann (Art. 10 Abs. 4 Bst. c BGÖ). So bestimmte er in Art. 10\nAbs. 1 VBGÖ, dass ein Gesuch dann eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordert, wenn\ndie Behörde dieses mit ihren verfügbaren Ressourcen nicht behandeln kann, ohne dass die\nErfüllung anderer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird. Nach dem Bundesgericht sind\numfangreiche Gesuche, die eine aufwändige Bearbeitung erfordern, grundsätzlich zulässig,\nsofern sie den Geschäftsgang der Behörde nicht geradezu lahmlegen.12 Art. 10 Abs. 1 VBGÖ\nist restriktiv auszulegen,13 ansonsten die gesetzlich festgelegten Fristen toter Buchstabe\nblieben. Das Leisten von zusätzlichen Arbeitsstunden der Behördenmitarbeiter für sich allein\nwürde daher nicht ausreichen. Vielmehr muss die Bearbeitung des Zugangsgesuches die\nAusübung anderer Tätigkeiten tatsächlich erheblich beeinträchtigen, so dass die Behörde nicht\nmehr in der Lage ist, gleichzeitig ihre Kernaufgaben wahrzunehmen.14 Besonders aufwändige\nGesuche werden innert einer angemessenen Frist behandelt (Abs. 2 VBGÖ).\n\n11\nBEHND/SCHNEIDER, Basler Kommentar zum Öffentlichkeitsgesetz (zit. BSK BGÖ), 3. Aufl., Basel 2014, Art. 12 N 43.\n12\nVgl. Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.5.\n13\nBundesamt für Justiz, Erläuterungen zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 24. Mai 2006 , Ziff.\n4.4.\n14\nBEHND/SCHNEIDER, BSK BGÖ, Art. 10 N 67; Bundesamt für Justiz, Erläuterungen zur Verordnung über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 24. Mai 2006, Ziff. 4.4.\n\n"}