{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Lt9y7epDrKtH/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202018%20ENSI%20-%20ANPA-EMI-Daten.pdf", "Checksum": "f164670e9a5752d8b746b029e70a9728"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Je nach Modus bestehen sowohl unterschiedliche Rechtsgrundlagen als\nauch andere Rechtsmittel. Aktiv (von Amtes wegen) dürfen Behörden nach Art. 19 Abs. 1bis\ndes Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) Informationen veröffentlichen,\nvorausgesetzt, dass dadurch keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen\nbeeinträchtigt werden.7 Nach Art. 19 VBGÖ macht eine Behörde wichtige amtliche Dokumente\nso schnell wie möglich im Internet verfügbar, soweit dies keinen unangemessenen Aufwand\nverursacht und der Veröffentlichung keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.\nAllerdings gibt es zwischen der aktiven Behördeninformation und dem Zugangsverfahren nach\nÖffentlichkeitsgesetz (passive Behördeninformation) einen Zusammenhang. Durch die\nPublikation des Dokumentes auf dem Internet nach Art. 19 VBGÖ gilt der Anspruch auf Zugang\nzu öffentlichen Dokumenten nach Öffentlichkeitsgesetz gemäss Art. 6 Abs. 3 BGÖ für\njedermann als erfüllt. Die Behörde kann sich in solchen Fällen auf die Angabe des Internet-\nLinks beschränken und somit den Aufwand für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen\nminimieren.8 Die Bestimmung von Art. 19 VBGÖ ist, auch wenn sie in der\nÖffentlichkeitsverordnung steht, eine Massnahme der aktiven Behördeninformation. Sie stellt\neinen indirekten Anreiz dar, dass Behörden vermehrt aktiv informieren. Auf dieser Grundlage\nkann die Behörde aber nicht verpflichtet werden, wichtige Dokumente im Internet aktiv zu\npublizieren.9 Somit besteht mittels Öffentlichkeitsgesetz kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch\nauf eine Publikation von Dokumenten im Internet (auch nicht auf eine wie vom Antragsteller in\nseiner E-Mail vom 17. Juni 2018 begehrte Echtzeit-Publikation der EMI-Daten).\n17. So hat auch das Bundesgericht im Entscheid 1C_394/2016 vom 27. September 2017 das ENSI\nnicht zur aktiven Publikation der EMI-Daten verpflichtet. Dementsprechend hat der Beauftragte\ndem Antragsteller in einem Nichteintretensentscheid betreffend den Schlichtungsantrag vom\n10. April 2018 zum Zugangsgesuch vom 8. März 2018, in welchem dieser monatlich die\nEinsicht und die aktive Publikation der EMI-Daten verlangt hatte, mitgeteilt, es bestehe nach\nÖffentlichkeitsgesetz kein Anspruch auf die aktive Veröffentlichung der EMI-Daten im Internet.\nDen nun im Juni 2018 vorgestellten Entscheid, die verlangten EMI-Daten aktiv von sich aus zu\nveröffentlichen, hat das ENSI entsprechend seinem Ermessen im Rahmen der aktiven\nBehördeninformation getroffen und entspricht der Zielsetzung des Art. 19 VBGÖ. Die\nmonatsweise Bündelung des aktiven Datenzugangs zu EMI-Daten widerspricht denn auch nicht\ndem erwähnten Entscheid des Bundesgerichtes. Dieses Gericht kam zwar aufgrund einer\nInteressenabwägung zum Schluss, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der\nZugänglichkeit der EMI-Daten auf der Grundlage des Öffentlichkeitsgesetzes besteht, äusserte\nsich aber nicht zur Frage, ab welchem Zeitpunkt die EMI-Daten zugänglich zu machen sind.10\n\n7\nBRUNNER/MADER, in: Handkommentar BGÖ, Einl. Rz 87.\n8\nUrteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_14/2016 vom 23. Juni 2016 E. 3.7; STEIGER,\nin: BSK BGÖ, Art. 21 N 35; MAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 6 Rz 66.\n9\nMAHON/GONIN, in: Handkommentar BGÖ, Art. 6 Rz 66; Erläuterungen zur Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der\nVerwaltung, Ziff. 7.3.\n10\nVgl. Urteil des BGer 1C_394/2016 vom 27. September 2017 E. 4.9 f.\n\n"}