{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Lt9y7epDrKtH/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202018%20ENSI%20-%20ANPA-EMI-Daten.pdf", "Checksum": "f164670e9a5752d8b746b029e70a9728"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Damit entfällt auch der Schlichtungsgrund nach Art. 13 BGÖ, weshalb\ndas Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre, was jedoch aus nachfolgenden\nGründen nicht erfolgt.\n11. Der Beauftragte befasste sich innert kurzer Zeit mehrmals mit dem Zugang zu EMI-Daten. Der\nAntragsteller reichte vor diesem Schlichtungsantrag bereits am 10. und 17. April 2018 und am\n9. Mai 2018 Schlichtungsanträge ein. Gegenstand dieser Schlichtungsanträge war der Zugang\nzu den EMI-Daten. Unmittelbar nach Ablauf der 20tägigen Frist gemäss Art. 12 Abs. 1 BGÖ\nstellte der Antragsteller jeweils einen Schlichtungsantrag. Aufgrund der bisherigen periodischen\nZugangsgesuche des Antragstellers und der nachfolgenden aktiven Veröffentlichung der EMI-\nDaten während den hängigen Schlichtungsverfahren wird auch zukünftig mit grosser\nWahrscheinlichkeit dieselbe Konstellation entstehen. Aufgrund dessen ist eine rechtzeitige\nPrüfung der Streitfrage, ab wann die EMI-Daten zugänglich sind, kaum möglich. Da die\nOffenlegung der EMI-Daten gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes im öffentlichen\nInteresse liegt3, tritt der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag ein, obwohl der Anspruch des\nAntragstellers nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ zwischenzeitlich infolge aktiver Veröffentlichung der EMI-\nDaten gemäss Art. 6 Abs. 3 BGÖ als erfüllt gilt.4\n12. Der Antragsteller ist zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. a\nund b BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und\nfristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim\nBeauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n13. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt.5\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n14. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit\nder Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.6\n15. Der Antragsteller erklärte in diesem Schlichtungsverfahren, dass die Praxis des ENSI, die EMI-\nDaten ab dem 1. Mai 2018 aktiv mit Verzögerung zu veröffentlichen, u. a. bezwecke „[…] den\n\n3\nVgl. dazu Urteil des BGer 1C_394/2016 vom 27. September 2017 E. 4.9 f.\n4\nVgl. dazu Urteil des BVGer A-2070/2017 vom 16. Mai 2018 E. 1.3.2.\n5\nBotschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003,\nBBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024.\n6\nGUY-ECABERT, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008 (zit. Handkommentar BGÖ),\nArt. 13, Rz 8.\n\n"}