{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2018-07-12", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-12--J_2018-07-12.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/Lt9y7epDrKtH/Empfehlung%20vom%2012.%20Juli%202018%20ENSI%20-%20ANPA-EMI-Daten.pdf", "Checksum": "f164670e9a5752d8b746b029e70a9728"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 12. 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Sobald die Monatsberichte der Werke mit den bilanzierten\nEmissionsdaten ebenfalls beim ENSI vorliegen, werden auch diese Daten wie bisher für die\nPublikation auf der ENSI-Website vorbereitet. Neu werden dabei auch die C-14- und Tritium-\nAbgaben über die Abluft berücksichtigt. Die bilanzierten Emissionsdaten aus den\nMonatsberichten und die EMI-Daten werden dann zeitgleich auf der ENSI-Website publiziert.\nSofern keine Anomalien in den Daten weitere Abklärungen notwendig machen, sollte im\nNormalbetrieb mit diesem Vorgehen in der Regel eine Publikation des Gesamtpakets der\nEmissionsdaten aus den Werken auf der ENSI-Website innert 40 Tagen nach Abschluss eines\nMonats möglich sein.“\n4. Am 13. Juni 2018 reichte der Antragsteller einen Schlichtungsantrag zum eingangs\naufgeführten Zugangsgesuch vom 29. Mai 2018 ein, den er am 15., 17. und 18. Juni 2018\nsowie 2. und 3. Juli 2018 weiter präzisierte. Er war mit der angekündigten Praxis des ENSI nicht\neinverstanden und verwies auf das Urteil des Bundesgerichtes 1C_394/2016 vom\n27. September 2017, wonach keine Ausnahmegründe vorlägen, welche ein Aufschieben des\nZugangs zu den EMI-Daten nach Art. 7 BGÖ und, seiner Ansicht nach, ein nicht zeitnahes\nVeröffentlichen laut Art. 19 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n(Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) rechtfertigen würde. Er bat den Beauftragten,\nden Ablauf zur Bereitstellung von EMI-Daten abzuklären, insbesondere die Frage der\nbesonders aufwändigen Bearbeitung des Zugangsgesuches im Sinne von Art. 10 VBGÖ.\nSchliesslich äusserte er die Befürchtung, dass, sofern eine allfällige Empfehlung des\nBeauftragten nicht vor der aktiven Publikation der EMI-Daten erfolge, er nicht mehr überprüfen\nlassen könne, ob das Bereitstellen von EMI-Daten wirklich „sehr aufwändig“ sei, wie dies das\nENSI behaupte.\n5. Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 bestätigte der Beauftragte gegenüber dem Antragsteller den\nEingang des Schlichtungsantrages und forderte gleichentags das ENSI dazu auf, bei Bedarf\neine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Insbesondere ersuchte der Beauftragte das\nENSI zu begründen, weshalb es den Zugang zu den EMI-Daten nicht sofort bzw. nicht\ninnerhalb der ordentlichen Frist von 20 Tagen gemäss Art. 12 Abs. 1 BGÖ gewähren könne.\n6. Am 20. Juni 2018 reichte das ENSI eine ergänzende Stellungnahme ein. Es legte dar, es habe\ndem Antragsteller, wie mit E-Mail vom 4. Juni 2018 bereits angekündigt und in der\nSchlichtungsverhandlung vom 12. Juni 2018 anhand des Faktenblattes auch noch mündlich\nerläutert, erklärt, dass es die EMI-Daten ab dem 1. Mai 2018 von sich aus auf seiner Website\npublizieren werde. Weiter ergänzte das ENSI, das Gesuch erfordere eine besonders\naufwändige Bearbeitung.\n7. Am 9. Juli 2018 veröffentlichte das ENSI innert 40 Tagen seit Eingang des Zugangsgesuches\nvom 29. Mai 2017 auf seiner Website die EMI-Daten der Kernkraftwerke des Monats Mai, somit\nauch die vom Antragsteller verlangten EMI-Daten.2\n8. Auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers und des ENSI sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\n2\nhttps://www.ensi.ch/de/2018/07/09/neu-veroffentlicht-das-ensi-auch-die-anpa-emi-daten-der-werke/;\nhttps://www.ensi.ch/de/dokumente/document-category/emi-daten/ (besucht am 10. Juli 2018).\n\n2/7\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n"}