15 Abs. 2 BGÖ). 71. Das Bundesamt für Gesundheit erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser Empfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ). 72. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten werden die Namen der Antragstellerin und ihrer Rechtsvertretung sowie des Gesuchstellers anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).