58- 64) nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung bekanntzugeben. 67. Das Bundesamt für Gesundheit gewährt den Zugang zum Dokument 2 «Schedule_1_JYNNEOS […]», wobei es die Passage, die eine Vereinbarung mit einem Dritten betrifft, schwärzt. 68. Das Bundesamt für Gesundheit gewährt den Zugang zum Dokument 3 «[…]_AApot_V02_BN signed» und Dokument 4 «SDEA_BN_Swiss_Armed_Forces_Pharmacy» unter Schwärzung der Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerin. Die Personendaten der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung sind nach den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung bekanntzugeben.