Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Verfahrensökonomie sowie der Rechtsprechung erachtet es der Beauftragte zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als gerechtfertigt und zielführend, wenn das BAG die Personendaten dieser natürlichen Personen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt. 65. Zwischenfazit: Der Beauftragte stellt fest, dass es sich unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie und der Verhältnismässigkeit rechtfertigt, die Personendaten der Mitarbeitenden der Antragstellerin in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abzudecken.