Die alleinige Kenntnis darüber, welche Angestellten der Antragstellerin am Vertrag mit den Schweizerischen Behörden beteiligt gewesen sind, ist für sich allein betrachtet nicht ohne Weiteres als Beeinträchtigung der Privatsphäre zu beurteilen. Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und der Verfahrensökonomie sowie der Rechtsprechung erachtet es der Beauftragte zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch als gerechtfertigt und zielführend, wenn das BAG die Personendaten dieser natürlichen Personen in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ abdeckt.