64. Personendaten von weiteren natürlichen Personen: Die verlangten Dokumente 1, 3 und 4 enthalten zudem die Namen und weitere Angaben von Mitarbeitenden der Antragstellerin. Die Antragstellerin beantragt, dass diese in Anwendung von Art. 9 Abs. 1 BGÖ zu anonymisieren sind, was vom BAG unterstützt wird. Auch betreffend diese Personen führt weder die Antragstellerin noch das BAG aus, inwiefern die Bekanntgabe eine Beeinträchtigung der Privatsphäre der am Vertragsabschluss beteiligten Personen führen würde.