36 Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.5. 15/17 empfiehlt der Beauftragte im Umfang des Zugangsbegehrens die Bekanntgabe der Personendaten von Bundesangestellten entsprechend den Vorgaben des Öffentlichkeitsgesetzes und der Rechtsprechung (Ziffer 58-61). Das BAG prüft, ob die betroffenen Personen gemäss Art. 11 BGÖ vorgängig anzuhören sind. 64. Personendaten von weiteren natürlichen Personen: Die verlangten Dokumente 1, 3 und 4 enthalten zudem die Namen und weitere Angaben von Mitarbeitenden der Antragstellerin.