Gemäss dem Schwärzungsvorschlag des BAG an die Antragstellerin beabsichtigt dieses, diese Personendaten zu schwärzen. In seinen Stellungnahmen macht das BAG jedoch keine Ausführungen zur Beeinträchtigung der Privatsphäre dieser Personen und hat die Beeinträchtigung somit nicht hinreichend begründet. Es liegt am BAG abzuklären, ob und inwieweit der Gesuchsteller ein Interesse an den genannten Personendaten hat. Dementsprechend