Aus dem Schwärzungsvorschlag des BAG an die Antragstellerin geht hervor, dass es auch die Personendaten der Mitarbeitenden der Bundesverwaltung zu schwärzen gedenkt. Aus den dem Beauftragten vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller erklärt hat, sich nicht für die Personendaten von natürlichen Personen zu interessieren, weshalb diese Informationen grundsätzlich als vom Zugangsgesuch erfasst zu betrachten sind. 58. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann.