Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine freiwillige Mitteilung der Antragstellerin an das BAG. Die Antragstellerin hat die fraglichen Preisinformationen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung, welche sie im Übrigen freiwillig eingegangen ist, an das BAG gegeben, weshalb es bereits an einem von der Rechtsprechung geforderten Tatbestandselement fehlt. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die weiteren kumulativen Voraussetzungen dieser Ausnahmebestimmung erfüllt sind. 56. Zwischenfazit: Die Voraussetzungen des Ausnahmegrunds nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ sind vorliegend nicht erfüllt. 57.