Dies sei durch eine Geheimhaltungsklausel im Vertrag geschehen, wonach die in diesem Vertrag offenbarten Informationen «streng vertraulich» seien und nur für die Zwecke der Vereinbarung verwendet werden dürften. Die im Vertrag enthaltene Ausnahme, wonach eine Offenlegung «as required by law» zulässig sei, stehe der Geheimhaltungspflicht nicht entgegen, da noch nicht rechtskräftig entschieden sei, ob die Offenlegung von Preisinformationen gesetzlich vorgeschrieben ist.