55. Die Antragstellerin bzw. ihr Rechtsvertreter macht geltend, dass das BAG zur Geheimhaltung der Preisinformationen verpflichtet sei, da die Antragstellerin freiwillig einen Vertrag mit dem BAG geschlossen habe und ihr im Rahmen dieses Vertrages Vertraulichkeit zugesichert worden sei. Dies sei durch eine Geheimhaltungsklausel im Vertrag geschehen, wonach die in diesem Vertrag offenbarten Informationen «streng vertraulich» seien und nur für die Zwecke der Vereinbarung verwendet werden dürften.