29 Urteil des BVGer A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 E. 9.6.2. 13/17 52. Zwischenfazit: Das BAG schwärzt in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 BGÖ die Passage in Dokument 2, die eine Vereinbarung der Antragstellerin mit einem Dritten betrifft. 53. In ihrem Schlichtungsantrag vom 26. Juli 2023 macht die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung weiter geltend, die Vertraulichkeit der Preisinformationen in Dokument 1 sei ihr zugesichert worden und dürfe deshalb in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zugänglich gemacht werden. 54.