Für den Beauftragten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Bekanntgabe der Informationen für die Antragstellerin – gemäss ihrem Vorbringen – einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen würde, weil dadurch die Geschäftsbeziehung mit der Drittpartei gefährdet werden könnte. Demgegenüber vermag der Beauftragte kein überwiegendes öffentliches Interesse an der fraglichen Information zu erkennen, da die Passage lediglich eine Vereinbarung der Antragstellerin mit einem Dritten und nicht das Verwaltungshandeln einer schweizerischen Behörde betrifft.