Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Privatsphäre beeinträchtigt wird, mit anderen Worten, ob der Antragstellerin mehr als nur eine unangenehme Konsequenz d.h. ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Weiter ist zu prüfen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gewährung des Zugangs besteht. Für den Beauftragten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Bekanntgabe der Informationen für die Antragstellerin – gemäss ihrem Vorbringen – einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen würde, weil dadurch die Geschäftsbeziehung mit der Drittpartei gefährdet werden könnte.