Auch juristische Personen können von einer Privatsphärenverletzung beeinträchtigt werden. Bei juristischen Personen sind die Schutzbedürftigkeit und das private Interesse jedoch naturgemäss geringer als bei natürlichen Personen. 29 51. Die Geschäftsbeziehung der Antragstellerin mit einem Dritten betrifft ihre Privatsphäre. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Privatsphäre beeinträchtigt wird, mit anderen Worten, ob der Antragstellerin mehr als nur eine unangenehme Konsequenz d.h. ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.