Der Beauftragte kann daher nicht im Detail auf die fragliche Passage eingehen oder deren Inhalt vertieft thematisieren. Die fragliche Passage betrifft – wie von der Antragstellerin dargelegt – eine Vereinbarung zwischen ihr und einem Dritten, der im vorliegenden Verfahren nicht angehört wurde. Der Beauftragte prüft die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und Art. 7 Abs. 2 BGÖ getrennt.