Ziffer 12). Dabei lässt es offen, ob seiner Ansicht nach die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ erfüllt sind oder ein Anwendungsfall von Art. 7 Abs. 2 BGÖ vorliegt. 48. Gemäss Art. 13 Abs. 2 VBGÖ darf die Empfehlung des Beauftragten keine Informationen enthalten, die ein nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ geschütztes Interesse beeinträchtigen könnten. Der Beauftragte kann daher nicht im Detail auf die fragliche Passage eingehen oder deren Inhalt vertieft thematisieren.