In ihrer Stellungnahme vom 31. Mai 2023 erklärt die Antragstellerin gegenüber dem BAG, dass eine Passage in Dokument 2 eine vertrauliche Vereinbarung mit einem Dritten betreffe und diese Passage geschwärzt werden müsse. Die Offenlegung würde sich negativ auf die Geschäftsbeziehung zwischen der Antragstellerin und der Drittpartei auswirken, was für das Geschäftsergebnis der Antragstellerin nachteilig sei. Das BAG sieht darin eine sinngemässe Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und Art. 7 Abs. 2 BGÖ und hat sich bereit erklärt, diese Passage schwärzen zu wollen (s. Ziffer 12).