26 Vgl. dazu TSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 26 und 32. 12/17 wurde. 27 Zudem wäre Art. 52c E-KVG, falls er denn in Kraft tritt, keine Kodifizierung des geltenden Schweizer Rechts, sondern eine neue Spezialbestimmung gemäss Art. 4 BGÖ. Sodann regelt Art. 52c E-KVG die Anwendung vertraulicher Preismodellen und nicht – wie vorliegend – die Beschaffung von Impfstoffen durch den Bund. 46. Zwischenfazit: Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst.