Weiter beruft sich die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung auf den noch nicht in Kraft getretenen Art. 52c E-KVG, wonach dieser in Zukunft die Vertraulichkeit von Arzneimitteln regeln werde, weshalb eine Offenlegung der Preisinformationen im Impfstoffvertrag der Rechtsordnung widerspreche, da dieser geltendes Recht klarstelle und kodifiziere. Dazu ist hier lediglich festzuhalten, dass Art. 52c E-KVG weder in Kraft ist noch vom Parlament definitiv verabschiedet