45. Soweit sich die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung auf Art. 11 Bst. e BöB beruft, ist festzuhalten, dass der Impfstoff, wie die Antragstellerin selbst zutreffend ausführt, nicht im offenen Ausschreibungsverfahren, sondern gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 24. August 2022 beschafft wurde. Das BöB ist somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Weiter beruft sich die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung auf den noch nicht in Kraft getretenen Art.