Es dürfte jedem Käufer klar sein, dass der Preis in Abhängigkeit von der bestellten Menge, der weltweiten Nachfrage und dem Preisniveau in den verschiedenen Regionen variieren wird. Eine drohende Marktverzerrung und ein daraus resultierender Schaden für die Antragstellerin erscheint daher auch in diesem Zusammenhang nicht wahrscheinlich und insgesamt wenig überzeugend. Somit vermag auch dieses Vorbringen der Antragstellerin das Vorliegen des Ausnahmegrundes von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ in Bezug auf die Preisinformation in Dokument 1 nicht hinreichend zu begründen. 45.