BGÖ nicht zu begründen. 44. Weiter führt die Antragstellerin aus, dass eine Marktverzerrung auch dadurch entstehe, dass bei einer Offenlegung der Preisinformationen in Dokument 1 der von den Schweizer Behörden gezahlte Preis als Höchstpreis angesehen werde, da andere Abnehmer, in Kenntnis dieses Preises, nicht mehr bereit seien, mehr als den Schweizer Preis zu zahlen. Dies führe gemäss der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvertretung zu Umsatzeinbussen für die Antragstellerin.