12) zu vertreten, welches in Bezug auf die zu beurteilenden Preisinformationen selber kein Geschäftsgeheimnis erkennt. Die Argumente der Antragstellerin vermögen somit ein objektives Geheimhaltungsinteresse und damit das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ nicht zu begründen.