g BGÖ in diesem Fall per se unzulässig sei. Insbesondere ist es demnach mit dem Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsprinzips nicht vereinbar, dass nur der bezahlte Preis nicht zugänglich ist, während die vom Bund beschafften Objekte öffentlich bekannt sind. Diese Auffassung scheint vorliegend auch das BAG in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2023 (vgl. Ziff. 12) zu vertreten, welches in Bezug auf die zu beurteilenden Preisinformationen selber kein Geschäftsgeheimnis erkennt.