Für Mitbewerberinnen ist die Preiskalkulation damit nicht offengelegt, da weder Informationen über Produktionskosten noch über Gewinnmargen zugänglich gemacht würden. Folgte man der Argumentation der Antragstellerin, würde das Öffentlichkeitsprinzip in vielen Fällen ausgehebelt, da dann bei fast allen Beschaffungen oder Verträgen des Bundes mit Dritten auf ein Geschäftsgeheimnis geschlossen werden könnte.