Nach Rechtsprechung und Lehre muss eine Konkurrenzsituation indes bestehen, damit eine Marktverzerrung wahrscheinlich erscheint, andernfalls ist eine Wettbewerbsverzerrung von vornherein ausgeschlossen. 25 Darüber hinaus ist für den Beauftragten nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht überzeugend dargelegt, inwieweit der Preis als Basisinformation Rückschlüsse auf die detaillierte Preiskalkulation der Antragstellerin zulässt. Für Mitbewerberinnen ist die Preiskalkulation damit nicht offengelegt, da weder Informationen über Produktionskosten noch über Gewinnmargen zugänglich gemacht würden.