Gleichzeitig ist kein anderer Impfstoff in der Schweiz zugelassen, auch nicht derjenige der Antragstellerin; ihr Impfstoff wird im Rahmen sogenannter «No-Label-Anwendungen» für besonders gefährdete Personengruppen empfohlen. 24 Es stellt sich daher die Frage, inwiefern die Antragstellerin in der Schweiz zurzeit überhaupt einer Konkurrenzsituation ausgesetzt ist. Nach Rechtsprechung und Lehre muss eine Konkurrenzsituation indes bestehen, damit eine Marktverzerrung wahrscheinlich erscheint, andernfalls ist eine Wettbewerbsverzerrung von vornherein ausgeschlossen.