Die Mitbewerberinnen könnten sich dadurch einen Teil der Preiskalkulation ersparen und hätten somit einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Antragstellerin. Ausserdem könnten die Mitbewerberinnen nach Ansicht der Antragstellerin bzw. ihrer Rechtsvertretung in Kenntnis des Preises diesen unterbieten und damit die Antragstellerin vom Markt verdrängen. Als Mitbewerberinnen nennt die Antragstellerin zwei