7 Abs. 2 BGÖ geltend, weshalb der Beauftragte bezüglich der Passage in Dokument 2 zusätzlich Art. 7 Abs. 2 BGÖ prüft. 42. Dokument 1: Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung macht zunächst geltend, dass die Offenlegung des Preises in Dokument 1 Rückschlüsse auf die Preiskalkulation zulasse, was einen Wettbewerbsvorteil für die Mitbewerberinnen darstelle. Die Mitbewerberinnen könnten sich dadurch einen Teil der Preiskalkulation ersparen und hätten somit einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber der Antragstellerin.