g BGÖ erfüllt sind. Im Folgenden ist daher für beide Dokumente ausschliesslich zu prüfen, ob ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht. Bei Dokument 2 macht die Antragstellerin nach Auffassung des BAG zudem sinngemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ geltend, weshalb der Beauftragte bezüglich der Passage in Dokument 2 zusätzlich Art. 7 Abs. 2 BGÖ prüft. 42. Dokument 1: Die Antragstellerin bzw. ihre Rechtsvertretung macht zunächst geltend, dass die Offenlegung des Preises in Dokument 1 Rückschlüsse auf die Preiskalkulation zulasse, was einen Wettbewerbsvorteil für die Mitbewerberinnen darstelle.